Teil 3 der Pentalogie
Kressenfeld: Die Warnung von 2017
Warum der Gemeinderat schon damals genau vor dieser Entwicklung gewarnt hat
Dritter Teil der UBB-Serie zum Bauturbo und zum Bauvorhaben am Kressenweg
(UBB - 15.07.2026) - Im Zusammenhang mit dem aktuellen Bauantrag am Kressenweg wird häufig der Eindruck vermittelt, es handle sich um einen einzelnen Bauwunsch, der losgelöst von der Vergangenheit betrachtet werden könne.
Ein Blick in die Geschichte zeigt jedoch ein anderes Bild.
Der heutige Fall ist Teil einer Entwicklung, die den Gemeinderat und die Bürgerschaft seit vielen Jahren beschäftigt.
2012: Die Bürger treffen eine Grundsatzentscheidung
Im Jahr 2012 sollte am Kressenfeld ein größeres Baugebiet entstehen.
Antragsteller war der damalige CSU-Gemeinderat Michael Lichtmannegger mit seiner Ehefrau.
Mehr als 1.100 Bürgerinnen und Bürger unterschrieben daraufhin das Bürgerbegehren gegen die Bebauung.
Beim Bürgerentscheid am 25. November 2012 lehnten rund 68 Prozent der Abstimmenden das Baugebiet ab.
Für viele Bürger war die Aussage eindeutig:
Das Kressenfeld sollte von weiterer Bebauung freigehalten werden.
2016: Die Innenbereichssatzung schafft neue Baugrundstücke
Vier Jahre später beschloss die Gemeinde die Innenbereichssatzung „Meisllehen“. Tunlichst wurde dabei der Name "Kressenfeld" vermieden, obwohl Teilflächen davon betroffen waren.
Dadurch entstanden auf bislang landwirtschaftlich genutzten Flächen fünf baureife Grundstücke auf einer ursprünglich der Familie Lichtmannegger gehörenden Fläche.
Rechtlich war dies ein anderes Verfahren als das Bürgerbegehren.
Politisch stellte sich jedoch für viele Bürger die Frage, ob damit nicht schrittweise genau jene Entwicklung eingeleitet wurde, die der Bürgerentscheid eigentlich verhindern wollte.
2017: Der Gemeinderat sagt Nein
Nur ein Jahr später lag dem Gemeinderat erneut ein Antrag aus demselben Bereich vor.
Am 26. September 2017 beantragte Michael Biermaier die Aufstellung eines Bebauungsplans sowie die Änderung des Flächennutzungsplans für das Grundstück Fl.Nr. 1224/6 am Kressenweg. Dieses Grundstück grenzt unmittelbar an den Bereich des heutigen Bauvorhabens.
Kressenfeld Gemeinderat_20170926_Niederschrift_oeffentlich_.pdf
Bemerkenswert ist die damalige Begründung der Verwaltung.
Sie schrieb wörtlich:
„Das besagte Grundstück befindet sich im Außenbereich und ist Teil der Fläche, die mit dem Bebauungsplan ‚Kressenfeld‘ baureif gemacht werden sollte. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wurde während des Aufstellungsverfahrens durch das Ergebnis des Bürgerentscheids ‚Kressenfeld‘ abgebrochen. Sollte nun ein Bebauungsplan für ein einzelnes Grundstück auf dieser Fläche aufgestellt werden, muss mit weiteren Anträgen für die Restfläche und auch andere vergleichbare Außenbereichsflächen gerechnet werden.“
Der Gemeinderat folgte dieser Einschätzung.
Der Antrag wurde mit 16 : 2 Stimmen abgelehnt.
Genau diese Entwicklung tritt heute ein
Heute – neun Jahre später – liegt erneut ein Bauantrag am Kressenweg vor.
Damit ist genau jene Entwicklung eingetreten, vor der Verwaltung und Gemeinderat 2017 ausdrücklich gewarnt hatten.
Hinzu kommt ein weiterer Umstand:
Das damals betroffene Grundstück Fl.Nr. 1224/6 wurde inzwischen geteilt und befindet sich heute jeweils im Eigentum zweier erwachsener Kinder der damaligen Eigentümerfamilie. Zumindest eine/r davon hat inzwischen einen Bauantrag (am Kressenweg / Koppenweg) eingereicht.
Damit besteht grundsätzlich die Möglichkeit weiterer Bauanträge.
Genau diese Präzedenzwirkung war der zentrale Grund für die damalige Ablehnung.
Was hat sich eigentlich geändert?
Diese Frage drängt sich heute auf.
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Der Flächennutzungsplan weist den Bereich weiterhin als landwirtschaftliche Fläche aus.
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Die mangelhafte Erschließung ist unverändert.
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Die Lage am Ortsrand ist unverändert.
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Der Übergang in die freie Landschaft ist derselbe geblieben.
Neu ist allein der sogenannte Bauturbo.
Doch auch der Bauturbo hebt weder den Flächennutzungsplan noch den Schutz des Außenbereichs auf. Er verlangt vielmehr eine besonders sorgfältige Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange.
Stellungnahme_an_LRA_BGL_vom_09_07_2026.pdf
Eine Frage der politischen Kontinuität
Der aktuelle Fall wirft deshalb eine berechtigte Frage auf:
Wenn der Gemeinderat 2017 einen Bauantrag mit der ausdrücklichen Begründung ablehnte, dadurch könnten weitere Bauanträge im Außenbereich ausgelöst werden –
warum soll diese Argumentation heute nicht mehr gelten?
Diese Frage richtet sich ausdrücklich nicht gegen einzelne Bauherren.
Sie richtet sich an die politischen Entscheidungsträger.
Bürgerinnen und Bürger dürfen erwarten, dass vergleichbare Sachverhalte nach vergleichbaren Maßstäben beurteilt werden – oder dass nachvollziehbar erklärt wird, warum sich diese Maßstäbe geändert haben.
Dokumente zeigen den Zusammenhang
Zur besseren Einordnung veröffentlicht die UBB zusammen mit diesem Beitrag zwei Dokumente:
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den Lageplan aus dem Verfahren von 2017, auf dem das damals betroffene Grundstück Fl.Nr. 1224/6 gelb markiert ist,
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sowie den Lageplan des heutigen Bauvorhabens auf Fl.Nr. 1224/16.
Die unmittelbare räumliche Nähe macht deutlich, dass beide Verfahren denselben sensiblen Ortsrand betreffen.
Gerade deshalb ist die damalige Begründung des Gemeinderats für die heutige Diskussion von besonderer Bedeutung.
Fazit
Die Geschichte des Kressenfeldes zeigt einen bemerkenswerten roten Faden:
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2012 lehnen die Bürger ein größeres Baugebiet am Kressenfeld ab.
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2016 entstehen durch die Innenbereichssatzung fünf neue Baugrundstücke.
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2017 lehnt der Gemeinderat einen weiteren Bauantrag ausdrücklich mit Hinweis auf die Gefahr weiterer Bauanträge im Außenbereich ab.
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2026 wird erstmals der Bauturbo auf ein Grundstück in diesem Bereich angewendet und zwar bevor der Gemeinderat Leitlinien zum Bauturbo beraten und beschlossen hat.
Die UBB ist deshalb der Auffassung, dass der aktuelle Fall nicht isoliert betrachtet werden kann.
Er steht am Ende einer langen Entwicklung, deren Risiken bereits vor fast zehn Jahren erkannt und dokumentiert wurden.
