Teil 4 der Pentalogie
Hat der Bauausschuss überhaupt über den Bauturbo beschlossen?
Warum die Niederschrift der Sitzung vom 19. Mai neue Fragen aufwirft
Vierter Teil der UBB-Serie zum Kressenfeld
(UBB - 25.07.2026) - Mit der Entscheidung des Bauausschusses vom 19. Mai 2026 wurde in Bischofswiesen erstmals ein Bauvorhaben im Zusammenhang mit dem sogenannten Bauturbo behandelt.
In der öffentlichen Diskussion wird häufig davon gesprochen, der Bauausschuss habe den Bauturbo angewendet.
Ein genauer Blick in die Niederschrift der Sitzung wirft jedoch eine interessante Frage auf:
Hat der Bauausschuss tatsächlich über die Anwendung des Bauturbos beschlossen?
Was steht im Protokoll?
Die Niederschrift der Bauausschusssitzung enthält am Ende des Tagesordnungspunktes den eigentlichen Beschluss.
Dort heißt es sinngemäß, dass das gemeindliche Einvernehmen erteilt wird.
Bauausschuss_20260519_Niederschrift_oeffentlich_.pdf
Eine ausdrückliche Zustimmung zur Anwendung des § 246e BauGB – also des sogenannten Bauturbos – ist dem Beschlusswortlaut dagegen nicht zu entnehmen.
Warum ist das bedeutsam?
Nach Auffassung der von der UBB beauftragten Fachanwaltskanzlei handelt es sich hierbei um einen rechtlich bedeutsamen Unterschied.
In ihrer Stellungnahme weist die Kanzlei darauf hin, dass die Zustimmung der Gemeinde zur Anwendung des § 246e BauGB eine eigenständige Entscheidung darstellt und sich nicht ohne Weiteres mit dem gemeindlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB gleichsetzen lässt.
Stellungnahme_an_LRA_BGL_vom_09_07_2026.pdf
Ob diese Auffassung zutrifft, wird letztlich von den zuständigen Behörden und gegebenenfalls den Gerichten zu beurteilen sein.
Sie wirft jedoch eine berechtigte Rechtsfrage auf.
Der Sachvortrag spricht für den Bauturbo
Unstreitig ist:
Während der Sitzung wurde ausführlich über den Bauturbo gesprochen, obwohl zu diesem Zeitpunkt keine Bauturbo-Richtlinien durch den Gemeinderat diskutiert und beschlossen waren.
Die Verwaltung zeigte hierzu mehrere Präsentationsfolien.
Außerdem wurde erläutert, weshalb man den Anwendungsbereich des Bauturbos im konkreten Fall als eröffnet ansieht.
Gerade deshalb stellt sich die Frage:
Warum findet sich diese entscheidende Rechtsgrundlage im eigentlichen Beschluss nicht ausdrücklich wieder?
Warum das wichtig ist
Es geht dabei nicht um juristische Spitzfindigkeiten.
Der Bauturbo eröffnet Gemeinden eine außergewöhnliche Möglichkeit, von den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuches abzuweichen.
Gerade deshalb erscheint es wichtig, dass auch die Beschlüsse eindeutig erkennen lassen,
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auf welcher Rechtsgrundlage entschieden wurde,
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welche Voraussetzungen geprüft wurden,
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und welche Abwägung vorgenommen wurde.
Nach Auffassung der UBB dient dies nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Transparenz gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern.
Weitere offene Fragen
Hinzu kommt ein weiterer Gesichtspunkt.
Bereits während der Sitzung wurde deutlich, dass die Gemeinde erst wenige Wochen später einen Workshop durchführen wollte, um Leitlinien für die Anwendung des Bauturbos zu erarbeiten.
Der erste Anwendungsfall wurde damit entschieden,
bevor diese Leitlinien überhaupt beschlossen waren.
Auch dies wirft die Frage auf, ob zunächst die allgemeinen Spielregeln hätten festgelegt werden sollen, bevor über einen konkreten Einzelfall entschieden wird.
Fazit
Der aktuelle Fall zeigt:
Nicht jede rechtliche Frage ist bereits beantwortet.
Ob der Bauausschuss mit seinem Beschluss sämtliche Voraussetzungen für die Anwendung des Bauturbos geschaffen hat, wird nun Gegenstand weiterer rechtlicher Prüfungen sein.
Die UBB hält diese Prüfung für notwendig.
Nicht, weil sie ein einzelnes Bauvorhaben verhindern möchte.
Sondern weil die erste Anwendung eines neuen gesetzlichen Instruments klare, nachvollziehbare und rechtssichere Entscheidungen verlangt.
