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Teil 1 der Pentalogie

Der Bauturbo ist kein Freibrief

Warum das Baugesetzbuch auch nach Einführung des § 246e

BauGB weiterhin gilt

Erster Teil der UBB-Serie

(UBB - 15.07.2026) - Die Diskussion um das Bauvorhaben am Kressenweg wird häufig auf den Begriff „Bauturbo“

reduziert. Dabei entsteht leicht der Eindruck, mit der neuen gesetzlichen Regelung könne künftig

nahezu überall gebaut werden.

Genau das ist jedoch nicht der Fall.

Der sogenannte Bauturbo (§ 246e BauGB) wurde vom Bundesgesetzgeber geschaffen, um den

Kommunen zeitlich befristet zusätzliche Handlungsmöglichkeiten bei der Schaffung von

Wohnraum zu eröffnen. Er ersetzt jedoch weder das Baugesetzbuch noch hebt er den Schutz des

Außenbereichs auf.

Außenbereich bleibt Außenbereich

Das Grundstück am Kressenweg liegt nach Auffassung der Gemeindeverwaltung selbst im

Außenbereich und ist im rechtsgültigen Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche

dargestellt.

Nach den allgemeinen Vorschriften des Baugesetzbuches wären Wohnbauvorhaben an dieser Stelle

grundsätzlich nicht zulässig.

Gerade deshalb stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen überhaupt eine

Ausnahme nach dem sogenannten Bauturbo in Betracht kommen kann.

Der Bauturbo verlangt eine sorgfältige Abwägung

Eine aktuelle Stellungnahme einer Fachanwaltskanzlei für Verwaltungsrecht weist darauf hin, dass

§ 246e BauGB keine pauschale Baufreigabe enthält. Vielmehr müsse im Einzelfall sorgfältig

geprüft werden, ob öffentliche Belange entgegenstehen und ob die gesetzlichen Voraussetzungen

tatsächlich erfüllt sind.

Stellungnahme_an_LRA_BGL_vom_09_07_2026.pdf

Zu diesen öffentlichen Belangen gehören unter anderem:

• der Schutz des Außenbereichs,

• die Vorgaben des Flächennutzungsplans,

• Ziele der Raumordnung,

• Natur- und Landschaftsschutz,

• eine geordnete Siedlungsentwicklung sowie

• die Vermeidung einer Zersiedelung der Landschaft.

Diese Aspekte sind nicht durch die Einführung des Bauturbos entfallen. Sie müssen weiterhin

berücksichtigt und gegeneinander abgewogen werden.

Auch der Gesetzgeber hatte ein anderes Ziel

Besonders bemerkenswert ist der Hinweis der Fachanwaltskanzlei auf die Gesetzesbegründung.

Danach wurde der Bauturbo eingeführt, um den Mangel an Wohnraum zu bekämpfen und den

Kommunen die Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu erleichtern. Dabei ist bekannt, dass vor allem die finanziellen Mittel fehlen.

Die gesetzliche Zielsetzung war also nicht, jede Bebauung im Außenbereich zu ermöglichen,

sondern dort Erleichterungen zu schaffen, wo tatsächlich zusätzlicher Wohnraum benötigt wird.

Gerade deshalb ist in jedem Einzelfall sorgfältig zu prüfen, ob ein Vorhaben diesem gesetzlichen

Zweck entspricht.

Die eigentliche Verantwortung liegt bei den Gemeinden

Der Bauturbo eröffnet den Gemeinden neue Möglichkeiten.

Er nimmt ihnen jedoch nicht die Verantwortung ab.

Gerade bei Vorhaben im Außenbereich kommt es darauf an, dass nachvollziehbar begründet wird,

weshalb ausnahmsweise von den bisherigen Grundsätzen des Baugesetzbuches abgewichen werden

soll.

Nur so lässt sich vermeiden, dass aus einer Einzelfallentscheidung ein Präzedenzfall entsteht.

Fazit

Die UBB stellt den Bauturbo als gesetzliches Instrument nicht grundsätzlich infrage.

Sie erwartet jedoch, dass dieses Instrument nur innerhalb der gesetzlichen Grenzen angewendet

wird und die Schutzfunktion des Außenbereichs nicht ausgehöhlt wird.

Denn eines gilt auch nach Einführung des § 246e BauGB unverändert:

Der Bauturbo ist kein Freibrief. Jede Entscheidung muss sich weiterhin am öffentlichen

Interesse und an den Vorgaben des Baugesetzbuches messen lassen.

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